$ 10. Nach dem Schluss der schriftlichen Prüfung werden die Kandidaten von dem betreffenden Referenten in Gegenwart des Korreferenten und des Vorstandes der Prüfungskommission in den in $ 5 des Statuts für die Diplom- prüfungen aufgeführten Fächern mündlich geprüft. (Bezüglich der Prüfung in der praktischen Geometrie siehe $ 11.) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf zwei Tage nicht überschreiten. Es sind hiefür im Prüfungsplan in der Regel auszusetzen für jeden Kandidaten 1 Stunde für „Motoren und Transportmaschinen“, je 1/3 Stunde für die übrigen Fächer, bei der Fachprüfung für Ingenieure der Elektrotechnik 1 Stunde für „Spezielle Elektrotechnik“. § 11. Weiter wird mit sämtlichen Kandidaten in der praktischen Geometrie von dem betreffenden Referenten in Anwesenheit des Korreferenten und des Vorstandes der Prüfungskommission eine mündliche Prüfung unter Anwendung der erforderlichen Instrumente, soweit notwendig im Freien, vorgenommen. Die Dauer der Prüfung ist auf einen Tag bemessen. 8 12. Bei den mündlichen Prüfungen können auch die anderen Mitglieder der Prüfungskommission anwohnen und nach Abschluss der von den Referenten und Korreferenten vorgenommenen Prüfung einzelne weitere Fragen stellen. $ 18. Nach dem Schluss der mündlichen Prüfungen wird sofort von den Examinatoren das Ergebnis derselben beurteilt und über die hienach zu bestimmende Klassifikation mit Stimmenmehrheit Beschluss gefasst. s 14. Der Vorstand der Prüfungskommission hat nach dem Schluss der mündlichen Prüfung aller Kandidaten sofort, jedenfalls aber innerhalb 3 Tagen, die Sitzung der Prüfungskommission abzuhalten, in welcher die Referenten über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit Einschluss der Zeichnungsaufgaben Vortrag zu erstatten haben und das Ergebnis der Prüfung in der Weise festzustellen ist, dass unter Berücksichtigung des Resultates der mündlichen Prüfungen, sowie unter Berücksichtigung des Inhaltes der eingereichten Zeichnungen zunächst über die jedem ein- zelnen Kandidaten für die verschiedenen Prüfungsfächer gebührenden Noten und hierauf nach dem Gesamtergebnis dieser Noten über die Klassifikation der Kandidaten mit Stimmenmehrheit Beschluss gefasst wird, § 15. Zur Bestimmung der Prüfungszeugnisse dienen nachstehende Anhaltspunkte : 1) Für jedes der in $ 5 des Statuts für die Diplomprüfungen aufgeführten Fücher, sowie für das Zeichnen sind besondere Zeugnisse zu erteilen. 2) Die für die einzelnen Prüfungsfácher zu erteilenden Noten sind: unbrauchbar oder gar nicht gefertigt . schwach . mittelmässig . . . . . . mittelmüssig bis ziemlich gut ziemlich gut ziemlich gut bis gut gub . ..: : - gut bis recht gut. recht gut ausgezeichnet 3) Die Noten aus den Fächern: Elastizitütslehre, Mechanische Würmetheorie, Mechanische Technologie und Werkzeugmaschinen, Dampfkessel, bei der Prüfung für Ingenieure der Elektrotechnik auch Spezielle Elektrotechnik, werden doppelt und diejenigen für das Fach „Motoren und Transportmaschinen® werden dreifach gezählt. cO 00 -10» 9*1 4—- Coro r0