Accis-Ordnung. 127 Nro II. Gen. Kefir, d. d. y'i." Julü 1742. ertheilen habendeUrkund einsetzen/und bey ohn- auöbleiblich zu gewarten habender Strafe nicht das mindeste von der ganzen Ladung zurük las sen sollen. Damit aber gleichwohlen auch ei nem Wirth nicht benommen seye, allenfalls auch Wein vor einen guten Freund unter sei ner Ladung mitzunehmen, so solle in dergleichen Fällen jedesmahlen der Unter-Umgelter bey dem Abladen des Weins, als lieb ihme sein Dienst und schwerer Strafe Vermeidung seyn mag, gegenwärtig seyn, so fort der mitgebrach te Wein urkundlich an den Eigenthümer verab folgt , und nicht in des Wirths Keller einge schlichen werden. 2) Da sich auch in Angebung des Pretü bis- hero vielfältige Vetrügereyen zu Tage geleget, und die Wirthe mehrers theuren als wohlfeilen Wein in das Urkund schreiben lassen, da sie doch mehr wohlfeilen als theuren Wein geladen haben, dieses aber ebenmäßig dem herrschaftli chen Umgeld höchst prsejudicirlict) ist, so sollen die Unterkaufere auch hierunter ihrer tragenden schweren Pflichten erinnert, und dahin ange wiesen werden, daß sie sich jedesmalen des wahr haftigen Kauf - Pretii halber bey denen Ver käufern erkundigen, und solches richtig in das Urkund einsetzen, damit man sich hernach in der Weinschatzung darnach richten könne, widrigen Falls aber, und da sie sich zu Einschreibung ei nes falschen Pretii verleiten, oder bestechen las senwürden, auf jeden Bettekungs-Fall der, in der