Zhi z 2. Die Abteilungen. § 13. "cs (1) Jede Abteilung wird durch ein Kollegium vertreten, das eſteht aus 1. den ordentlichen Profesſoren der Abteilung, 2. den außerordentlichen Professoren, 3. den Nichtordinarien, welchen zur Zeit des Inkrafttretens der Verfaſſung Sit und Stimme in der Abteilung be- sonders verliehen ist, 4. einem von den Privatdozenten gewählten Vertreter. Wählbar ist, wer mindestens 3 Jahre an der Hoch- schule eine Lehrtätigkeit als Privatdozent ausgeübt hat. (2’ Die Amtsdauer des gewählten Vertreters beträgt 2 Jahre. Die Wahl erfolgt jeweils am Schluß des Winterhalbjahres für die am 1. April beginnende Amtszeit; ihre Leitung hat der Ab- teilungsvorſtand; sie wird vollzogen durch geheime ſchriftliche Ab- stimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (3' Jeder Dozent gehört nur einer Abteilung an. § ld. (1) Das Abteilungskollegium ist beſchlußfähig, wenn außer dem Vorstand oder ſeinem Stellvertreter wenigstens die Hälfte der Mitglieder anweſend ist. Beſchlüſſe werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit hat der Vorsitzende, der onst nicht mitstimmt, die entſcheidende Stimme. (2’ Stimmberechtigt ſind von den unter § 13 Abſ. 1 Ziff. 254 genannten Mitgliedern der Abteilung nur ſo viele, als die Zahl der anwesenden ordentlichen Profesſoren abzüglich 2 beträgt. (3) Bei Beratung und Beſchlußfaſſung über Berufungen und Habilitationen ſcheidet der gewählte Vertreter (§ 13 Abſ. 1 Ziff. 4) aus. Dasselbe gilt, falls die Abteilung nicht im Einzelfall eine Aus- nahme zuläßt, für die unter Ziff. 2 und 3 genannten Abteilungs- mitglieder. (1) Das Recht, bei Promotionen zu berichten und zu prüfen, steht allen außerordentlichen Profesſoren und den mindestens 3 Jahre habilitierten Privatdozenten zu, wenn die Dissertation unter ihrer Leitung angefertigt ist. Der Berichterstatter hat Stimmrecht.