- 8 $ 28 Der Kleine Senat ist die akademische Behörde für die laufende Verwal- tung der Hochschule und für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich j anderen HochschulbehOrden zugewiesen sind. Ihm kommt zu: a) die Entscheidung 1. in Angelegenheiten der studentischen Vereine 2. in Disziplinarsachen der Studierenden 3. bei Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen Fakultäten über Unterrichtsangelegenheiten, vorbehaltlich der Berufung an den Großen Senat 4. über die Vergebung von Hochschulräumen 5, über die Benützung der Hör- und Übungssüle 6. über die Veranstaltung akademischer Feierlichkeiten und die Vertretung der Hochschule bei besonderen Anlässen 1. über die Feststellung des Vorlesungsverzeichnisses und Stundenplanes 8. über die Verteilung der Mittel für Besichtigungs-und Belehrungs- reisen an die Abteilungen 9. über die Annahme von Schenkungen an die Hochschule oder ihre Institute ohne lästige Auflage 10, über die Annahme von Stiftungen, über Stiftungsverfassungen und deren Änderung, über die Wahl von Stiftungsorganen und die Fest- Setzung ihrer Bezüge: b) die Antragstellung beim Ministerium 1. über die Feststellung des Haushaltsplans 2. über die Deckung auBerordentlicher, im Haushaltsplan nicht vorgesehener Ausgaben : 3. über die Festsetzung des Unterrichts-und Ersatzgeldes sowie Sonstiger Gebühren über Bauangelegenheiten über Anstellung der Beamten (ausgenommen der in $ 32 Abs.2 b 6 genannten) . über die Annahme von Schenkungen, die mit einer Auflage für die Hochschule verbunden sind über Vergebung von Dozentenstipendien « über Veranstaltung von Belehrungsreisen ins Ausland. Oy NUS © 3 $ 29 Der Kleine Senat ist befugt, die zu seinem Geschäftskreis gehörenden Angelegenheiten an den Großen Senat zu bringen. Andererseits hat der Kleine Senat die ihm vom Großen Senat zur Vorbereitung oder zur Ent- scheidung überwiesenen Angelegenheiten zu behandeln. Der Rektor kann einen Beschluss des Kleinen Senats, gegen den ihm schwerwiegende Bedenken vorzuliegen scheinen, der Entscheidung des Großen Senats unterbreiten. Erhebt in einer Angelegenheit, die eine Fakultät vorzugsweise berührt, die Fakultät gegen einen Beschluss des Kleinen Senats Einspruch, so ist gleichfalls die Entscheidung des Großen Senats einzuholen, Jedem Mitglied des Großen Senats steht das Recht zu, die Akten der Ver- handlungen des Kleinen Senats einzusehen.