Universitätseinrichtungen $42 Zuordnung, Bildung, Veründerung und Aufhebung (1) Universitätseinrichtungen im Sinne dieser Grundordnung sind Institute und zentrale Einrichtungen. (2) Die zentralen Einrichtungen sind dem Senat zugeordnet. Die Institute sind einem bestimmten Fachbereich zugeordnet. Die Zuordnung der Institute kann durch Beschluf des Senats und des Verwaltungsrats geändert werden. Zuvor ist dem betroffenen Institut und den beteiligten Fakultüten Gelegen- . heit zu einer Stellungnahme zu geben. (3) Die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Instituten kann von diesen über den zuständigen Fachbereich oder von dem zuständigen Fachbereich selbst beim Senat und Verwaltungsrat beantragt werden. $ 43 Institute (1) Institute sind Organisationseinheiten der Forschung und Lehre. Sie pfle- gen und verwalten die ihnen zugewiesenen Einrichtungen und stellen sie ihren Mitgliedern, den sonstigen Angehôrigen der Universität und weiteren Personen nach Mabgabe der Institutsordnungen (Verwaltungs- und Benutzungsordnungen) zur Verfügung. (2) Für die Erfüllung der Aufgaben des Instituts ist die Institutsleitung verant- wortlich. Unbeschadet des Rechts auf Freiheit von Forschung und Lehre entscheidet sie über den Einsatz des Personals, der Einrichtungen und der Mittel des Instituts. (3) Zur Erfüllung von Lehraufgaben sind die Institute dem Fachbereich zuge- ordnet, der für die von ihnen betreuten Studiengänge überwiegend zustän- dig ist. (4) Der Verwaltungsrat entscheidet in der Institutsordnung, ob das Institut eine kollegiale Leitung, einen turnusmäßig wechselnden oder einen ständigen Leiter besitzt. Ist im Stellenplan des Staatshaushaltsplans ein ständiger Leiter vorgesehen, so sind andere Leitungsformen ausgeschlossen. Vor Erlaß der Ordnungen sind die dem Institut angehörenden Mitglieder des Lehrkörpers, die Bediensteten und die Studenten zu hören. (5) Institutsordnungen müssen die Aufgaben des Instituts, seine Gliederung, die Verfahren der Bestellung und die Amtszeit der mit Leitungsaufgaben Betrauten einschließlich ihrer Weisungsrechte festlegen. (6) Die Institutsleitung beruft jährlich eine Versammlung der Institutsange- hörigen ein. Dabei findet eine Aussprache über den. Jahresbericht statt, der zwei Wochen vorher zur Einsicht ausgelegt werden muß. Über die Ver- sammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. $ 44 Zentrale Universitätseinrichtungen (1) Die Leiter der zentralen Universitätseinrichtungen werden vom Senat bestellt. (2) Der Verwaltungsrat erläBt für diese Einrichtungen besondere Verwaltungs- und Benutzungsordnungen. 20