$64 Ausschreibung (1) Jeder Lehrstuhl ist grundsátzlich auszuschreiben. Von der Ausschreibung kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Soll keine Ausschreibung erfolgen, müssen die beteiligten Fakultäten diesem Vor- gehen zustimmen. (2) Die Berufungskommission kann auch Personen vorschlagen, die sich nicht beworben haben. $ 65 Berufungsvorschlag (1) Im Falle der Entpflichtung des bisherigen Lehrstuhlinhabers wegen Er- reichung der Altersgrenze haben die zuständigen Fakultäten zwei Jahre vor dem Wirksamwerden der Entpflichtung eine Berufungskommission zu be- stimmen. Diese hat den betroffenen Fakultüten mindestens acht Monate vor der Entpflichtung einen Vorschlag vorzulegen. (2) Stimmt der Senat einem Vorschlag auf Besetzung eines Lehrstuhls nicht Zu, so leitet er ihn mit seiner Stellungnahme der zuständigen Fakultät zur er- neuten Beratung zu. Die Fakultät muB innerhalb eines Monats nach R ück- gabe erneut einen Vorschlag vorlegen. Danach entscheidet der Senat. $ 66 Akademische Rechte der Entpflichteten (1) Entpflichtete ordentliche Professoren können Lehrveranstaltungen nach Anzeige an die Fakultät abhalten und in Promotions- und Habilitations- verfahren mitwirken. (2) Entpflichtete ordentliche Professoren können die Universitätseinrichtun- gen ihres Fachgebiets weiterhin in einem von der Fakultät festzulegenden Umfang mit in Anspruch nehmen. (3) Entpflichtete ordentliche Professoren sind außerordentliche Mitglieder der Fakultät. Solange sie mit der Vertretung ihres Lehrstuhls beauftragt sind, wirken sie in der Fakultät mit vollem Stimmrecht mit. Die Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren, die Universitätsdozenten und die Wissenschaftlichen Räte 867 Privatdozenten (1) Die Fakultät verleiht den Personen, die sich in ihrem Bereich habilitiert oder umhabilitiert haben, auf Antrag die mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ verbundene Lehrbefugnis. Die Tätigkeit eines Privatdozenten in seinem Fachbereich an der Universität kann die Fakultät nur dann. versagen, wenn durch sie ein ordnungsgemäßer Lehr- und For- schungsbetrieb erheblich beeinträchtigt würde. (2) Privatdozenten sind berechtigt und verpflichtet, in ihrem Fachgebiet Lehr- veranstaltungen von in der Regel mindestens zwei Semesterwochenstunden durchzuführen. 28