selbständig Forschungsvorhaben in Instituten durchführen können, ent- scheidet die Institutsleitung. Sie überträgt ihnen Dienstaufgaben in Lehre, Forschung und Verwaltung. Insoweit sind sie an Weisungen gebunden. (3) Strebt ein Akademischer Rat die Promotion oder die Habilitation an, so soll ihm dafür in angemessenem Umfang und im Rahmen des Möglichen Ge- legenheit gegeben werden, sofern die Erfüllung seiner Dienstaufgaben hier- von nicht beeinträchtigt wird. 873 Wissenschaftliche Angestellte (1) Die wissenschaftlichen Angestellten sind Mitarbeiter in den Universitäts- einrichtungen, denen sie zugeteilt sind. Sie unterstützen die ihnen vorge- setzten Universitátslehrer in der Forschung. Sie kónnen von den ihnen vor- gesetzten Universitütslehrern angewiesen werden, mit deren Anleitung Lehrveranstaltungen durchzuführen. Es kónnen ihnen im Einvernehmen mit der Institutsleitung von ihrer Fakultát Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studienplans übertragen werden. Insoweit haben sie dieselben Rechte wie die Universitátslehrer. In der Forschung sind sie an die Weisungen der Institutsleitung gebunden. (2) Der wissenschaftliche Angestellte ist zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit und Fortbildung verpflichtet. Strebt er die Promotion oder die Habilitation an, so soll ihm dafür in angemessenem Umfang und im Rahmen des Móg- lichen Gelegenheit gegeben werden, sofern die Erfüllung seiner Dienst- aufgaben hiervon nicht beeinträchtigt wird. 874 Oberassistenten und Oberingenieure Oberassistenten und Oberingenieure sind Mitarbeiter in den Fachbereichen. Es kónnen ihnen von ihrer Fakultit Lehrveranstaltungen übertragen werden. Insoweit haben sie dieselben Rechte wie die Universitütslehrer. In welchem Umfang sie selbstándig Forschungsvorhaben in Instituten durchführen kön- nen, entscheidet die Institutsleitung. In diesen Fállen gilt $54 Abs.2, 3 und 5 entsprechend. Vom Institutsvorstand werden ihnen bestimmte Dienstaufgaben übertragen. Insoweit sind sie an Weisungen gebunden. § 75 Wissenschaftliche Assistenten (1) Die Wissenschaftlichen Assistenten sind Mitarbeiter in den Fachbereichen. Sie sind zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit und Fortbildung verpflich- tet. Dazu ist ihnen inangemessenem Umfang Zeit und Gelegenheit zu geben (Assistentenordnung). Sie unterstützen Universitätslehrer, soweit sie solchen von der Institutsleitung oder der Fakultät zugeordnet sind, in den Aufgaben, die sich aus deren Stellung als Universitätslehrer ergeben. Sie können von dem Universitätslehrer, dem sie zugeordnet sind, angewiesen werden, mit dessen Anleitung Lehrveranstaltungen durchzuführen. Es können ihnen von der Fakultät Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studienplans übertragen werden. Insoweit haben sie dieselben Rechte wie die Universitätslehrer.