außerordentliche Schüler bei der Anstalt zugelassen werden wollen, haben unter ſchriftlicher Angabe ihres Bildungsganges den Nach- weis zu liefern, daß sie diejenigen Vorkenntnisse beſiten, ohne welche ſie den Unterricht in der betreffenden Fachschule beziehungs- weise in den fraglichen einzelnen Unterrichtsfächern nicht mit Nuten besuchen könnten. Der Beſit dieser Vorkenntnisse wird durch den Vorstand der betreffenden Fachſchule conſtatirt. §. 4. Die Anmeldung geschieht bei dem Vorstand der betreffenden Fachſchule. §. 5. Ueber die Aufnahme beziehungsweise Zulassung verfügt der Direktor der Anſtalt. In zweifelhaften Fällen entſcheidet der Lehrerausſchuß. Die Aufnahme beziehungsweise Zulassung findet in der Regel nur je im Herbſte eines Jahres ſtattz es wäre denn, daß es ſich bei der Zulaſſung eines außerordentlichen Schülers gerade um solche Fächer handelte, deren Vortrag erſt im Sommerſemeſter beginnt. Im Laufe eines bereits begonnenen Unterrichtskurses oder Vortrags kann die Aufnahme oder Zulaſſung eines Studirenden nur ausnahmsweise gewährt werden. §. 7. Die in die Anſtalt aufgenommenen, beziehungsweise zum Besuche einzelner Unterrichtsfächer an derſelben zugelassenen, Stu- direnden werden bei ihrem Eintritt von dem Direktor der An- ſtalt auf die Schulgesete verpflichtet. §. 8. Jeder Studirende hat, erweisbare Nothfälle ausgenommen,