seinen Austritt mindeſtens acht Tage vor dem wirklichen Ab- gang bei der Direktion anzuzeigen. Dem Austretenden wird sodann auf Verlangen ein Zeugniß über die von ihm gehörten Vorlesungen und über sein sittliches Verhalten an der Anstalt ausgestellt. é Bei einem Austritt ohne vorgängige Anzeige kann dieses Zeugniß verweigert werden. Dieses mit der Unterschrift des Direktors und des Verwal- tungsbeamten der Schule versehene Zeugniß soll enthalten: 1) Namen, Geburts- oder Heimathort des Studirenden. 2) Die an der Schule gehörten Vorlesungen. 3) Die Dauer des Aufenthalts an der polytechniſchen Schule. 4) Eine Prädicirung ſeines sittlichen Verhaltens. Titel II. Veſtimmungen über den Veſuch der Vorleſungen und die Venützung der I!? der polytechniſchen hule. §. 10. Die ordentlichen Schüler haben die in dem Lehrplan der betreffenden Fachschule als obligatorisch bezeichneten Vorlesungen und Uebungen zu hören und mitzumachen. Außerdem können sie noch jede Vorlesung besuchen, von welcher sie nicht wegen mangelnder Vorkennkniſsſe von dem Vorstand der betreffenden Fachschule beziehungsweise dem Rektor der mathematischen Ab- theilung zurückgewiesen werden. §. 11. Um von der Theilnahme an dem einen oder dem andern der