46 --- das Unterrichts- und Ersatggeld , sowie der Krankenkassebeitrag und die Dienergebühr mit Einhändigung der Karte in vollem Betrage verfallen. Ein Nachlaß des noch nicht bezahlten, sowie eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichts-, Ersatz- und Kranken- geldes kann bei vorzeitigem oder unfreiwilligem Austritt eines Studirenden nicht beansprucht werden. §. 22. Das Unterrichts- und Ersatgeld, der Beitrag in die Kran- kenkaſſe und die Dienergebühr sind halbjährlich vorauszubezahlen. Die Bezahlung geschieht an den ersten Schuldiener. Gegen Säumige wird spezielle Mahnung durch den Schul- diener unter Ansatß von Ganggebühr verfügt; falls hierauf die Bezahlung nicht erfolgt, wird zu Benachrichtigung der Eltern oder Vormünder gesſchritten und erforderlichenfalls amtliche Zah- lungshülfe veranlaßt. Solche Studirende, welche vier Wochen vor dem Schluſſe eines Semesters mit Bezahlung der für dieses Semester ſchuldigen Verbindlichkeiten an die Schulkaſſe noch im Rückstande sind, können von dieser Zeit ab auf ſo lange, bis Zahlung erfolgt sein wird, von dem Beſuch der Schule durch den Lehrerkonvent ausgesſchloſſen werden. §. 23. Bei nachgewiesener Mittelloſigkeit kann Studirenden, welche über Fleiß und ſittliches Verhalten ein gutes Zeugniß haben, auf ſchriftliches Ansuchen das Unterrichts- wie das Ersatzgeld ganz oder theilweiſe nachgelaſſen werden (vgl. §. 27, Abs. 2). Der Termin zur Bewerbung um den Nachlaß des Schul- gelds wird durch Anschlag am ſchwarzen Brett bekannt gemacht. J Jubiläumsstipendiaten und ſolche Studirende, welche die | Z// Stsle mit Staatsunterſtütung beſuchen, ſind von Entrichtung des Unterrichts- und Ersatzgeldes befreit. Ö Ä4y t z! M tte s;: fl. f . “<s V û KH. HE und Uebungen, welche von Privatdocen- | Er | IA} L/§. “77: ute; vl | 4 t 25:2; 1/7; 2- D-