] 14 ten gehalten werden, sind die Letzteren in dem von ihnen voraus- bestimmten Betrage zu honoriren. Der Einzug dieser Honorare erfolgt zugleich mit den übrigen Gebühren durch Vermittlung der Schulkaſſe. Bei Nichtbezahlung der ſchuldigen Honorare unterliegen die Reſtanten denselben disciplinären Maßregeln, wie Solche, welche mit ihren Schuldigkeiten an die Schulkasſe im Rückſtande geblieben find (§. 22). Etwaige Streitigkeiten darüber, ob ein Privatdocent von einem Studirenden ein Ho- norar zu fordern habe oder nicht, werden von dem Lehrer- konvent verhandelt und entschieden. Titel III. Von der Disciplin an der K. polytechuiſchen Squle. A. Allgemeine iügütt;1s iher Weſen und Umfang der isciplin. §. 25. Die Studirenden sind den im Lande geltenden allgemeinen Gesetzen und Verordnungen gleich den übrigen Staatsgenoſſen und den im Königreich sich aufhaltenden Fremden unterworfen; ſie haben sich daher namentlich auch nach den allgemeinen Polizei- vorſchriften ſowohl, als nach den für die K. Residenzſtadt Stutt- gart insbesondere getroffenen polizeilichen Anordnungen zu richten, den mit der Handhabung der Polizei beauftragten Beamten und Dienern in Ausübung ihres Amtes die gebührende Achtung zu erweiſen und deren Anordnungen Folge zu geben. §. 26. Außerdem beſteht für die Studirenden eine be ciplin, welche von den hiezu berufenen Schulbehörden punkt der Ordnung, Sitte und Ehre der Anſtalt au In den Bereich dieser Disciplin fallen name sondere Dis- vom Stand- sgeübt wird. ntlich: