(Vereine) zu wisſenschaftlichen, sittlichen und geselligen Zwecken zu bilden und Abzeichen hiefür sich beizulegen. §. 52. Die Verbindungen der Studirenden unterliegen den all- gemeinen Staatsgeseßen ebenso wie jeder andere gesellſchaftliche Verein. Es versteht sich aber, daß die Mitglieder der Verbindungen, solange sie der Schule angehören, an die besonderen Satzungen derselben gebunden und den Behörden der Anstalt Gehorsam ſchuldig sind. §. 53. Jede neu gegründete Geſellſchaft von Studirenden der poly- techniſchen Schule ist gehalten, dem Direktor ihre Gründung, die Namen ihrer Vorstände und Mitglieder binnen drei Tagen anzuzeigen, sowie ihre Statuten vorzulegen und auf geschehene - Anfrage ihm Ort und Zeit ihrer Zuſammenkünfte anzugeben. Beim Beginne jeden Schuljahrs haben die Gesellſchaften der Direktion ein Verzeichniß ihrer Vorstände und Mitglieder vorzulegen. Von einer Aenderung der Gesellſchaftsstatuten iſt der Di- rektion binnen drei Tagen Anzeige zu machen. §. 54. Verbindungen, welche nach der Art ihrer Wirksamkeit einen nachtheiligen Einfluß auf die Schule äußern und der Disciplin an derselben oder der öffentlichen Ordnung Gefahr bringen, sind durch Beschluß des Lehrerconvents aufzulöſen und für verboten und strafbar zu erklären. Der Auflöſungsbeschluß tritt mit der Verkündigung in Kraft. Cine etwaige Beſchwerdeführung über denselben bei dem K. Ministerium des Kirchen- und Schulwesens hat keine Suſpensivwirkung.