. 198 --- 1) Die Stipendien bestehen in ganzen und in halben Por- tionen, von welchen jene dem Jahr nach 400 M, diese 200 AM jährlich betragen. 2) Bedingungen der Verleihung sind ~ außer der Eigenschaft als ordentlicher Studirender, sowie der Bedürftigkeit Talent , Fleiß und gesittete Aufführung (vgl. §. 27 der Statuten). 3) Die Verleihung erfolgt Anfangs Februar auf den Vor- ſchlag des Lehrerconvents durch Seine Majestät den König, je auf Ein Jahr und es können hiebei auch solche Studirende bedacht werden, welche der Schule erst seit Beginn des betreffenden Schuljahrs angehören. Ein Zögling kann mehrere Jahre hindurch in den Genuß des Stipendiums eingesetzt werden. 4) Die Ausbezahlung des Stipendiums erfolgt auf Anweiſung des Ministeriums und Mittheilung Seitens des Stiftungs- verwalters in halbjährlichen Raten von je 200 , be- ziehungsweiſe 100 M durch den Verwaltungsbeamten der Anstalt. Die Anweisung der zweiten Hälfte wird jedoch vom Ministerium erſt auf einen vorgängigen Bericht des Lehrerconvents über die fortdauernde Würdigkeit des ein- gesetzten Stipendiaten verfügt. 5) Mit dem Genuß des Stipendiums iſt die freie Benützung der polytechniſchen Schule verbunden. 6) Wenn die Bedingungen der Verleihung des Stipendiums aufhören, ſo kann dieses ſowie die Erlaubniß zum un- entgeltlichen Beſuch der polytechniſchen Schule entzogen werden. II. Zu Unterſtüßung bedürftiger und würdiger Studiren- der an der polhtechniſchen Schule haben Ihre Majestät die Königin aus Höchſt Ihren Privatmitteln eine Summe von 1200 ( jährlich ausgesett, wovon in der Regel Jahresportionen von 260 /, ausnahmsweise auch Halbjahrsportionen von 160 M