~:30 -- antwortlich ſind, darf kein Werk aus der Bibliothek genom- men werden. §. 4. Ein entlehntes Werk kann 4 Wochen lang behalten werden. Hat sich nach Ablauf dieser Zeit kein anderer Entlehner für das Werk vormerken lassen, so kann daſſelbe, nachdem es vorgezeigt worden iſt, dem erſten Entlehner auf weitere 4 Wochen über- laſſen werden. Vierzehn Tage vor dem Ablauf jeden Semesters müſſen alle Werke von den Studirenden zurückgegeben werden. Auf beſondere Eingabe hin und unter Verwendung eines Lehrers werden auch Bücher über die Ferienzeit abgegeben. Nicht recht- zeitig zurückgelieferte Werke werden durch den Famulus, welcher für jeden Gang 20 Pf. einzuziehen hat, abgeholt. §. 5. Der Entlehner eines Buchs hat sich von dem Zustand des- ſekben bei der Empfangnahme zu überzeugen. Beschmutte oder ſonſt von oder bei dem Entlehner beschädigte Exemplare werden auf Koſten desselben neu angeschafft. g. 6. Aus dem Lesſezimmer darf von Niemand eines der aufge- legten Journale, Bücher und Hefte weggenommen werden. Studirende dürfen die dort aufgestellten Journale nicht selbſt von ihrem Standort nehmen, sondern haben sie sich von dem Bibliotheksekretär geben zu lassen. Für die Studirenden iſt das Lesezimmer täglich, Sonn- und Feiertage ausgenommen, im Sommer von 8~12 und 26 Uhr, im Winter von 8~12 und 48 Uhr geöffnet. -