I, Bau- Ord. Art. 28, 29 U. 830. Art. 28. Jeder Bau muß so angelegt werden, daß im Falle eines Brandes für die Feuerlöſch- und Rettungsanſtalten der erforder- liche Raum gegeben ist und entsprechende Zugänglichkeit besteht. Außerdem sind für die Entfernung der Gebäude von ein- ander im Allgemeinen nur. die Beſtimmungen der Art. 9, 30 und 39 Abs. 2 und die Vorschriften über die Bauart der Gebäude (Art. 37, 40, 41, 43) maßgebend. J Den Ortsbauſtatuten bleibt übrigens vorbehalten, außer den Falle des Art. 30 Abs. 1 insoweit, als allgemeine polizeiliche Rücksichten es erfordern, in Beziehung auf die Gebäudeabsſtände und deren Größe weitere Bestimmungen zu treffen, welche das in diesem Gesetze vorgeſchriebene Maß überschreiten. J Durch die Ortsbauſtatuten können für die Errichtung, Zu- gänglichkeit, Stellung, Bauart und Größe der Hintergebäude Be- stimmungen getroffen werden. Art. 29. Sind in einem Ort, wo Abstände zwischen den Gebäuden ohne Unterſchied der Bauart derselben vorgeſchrieben waren, zwei benachbarte Gebäude dieser Vorschrift gemäß erbaut worden, so darf, wenn auch eine ſolche polizeiliche Vorschrift nicht mehr be- ſteht, der durch den Abstand entstandene Zwischenraum nur inſo- weit überbaut werden, als daraus den Eigenthümern der benach- barten Gebäude nach Ermessen der Polizeibehörde kein erheblicher Nachtheil erwächst. ' Art. '30. Die Gemeindebehörden können durch Ortsbauſtatuten darüber Bestimmung treffen, daß einzelne Ortstheile vorzugsweise zu Anlagen der in § 16 der Reichsgewerbe-Ordnung erwähnten Art _ zu bestimmen, in anderen Ortstheilen aber dergleichen Anlagen entweder gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zu- J zulassen sind.