I. Bau- Ord. Art. 55, 56 uU. 57. 23 Art. 55. Den Ortsbauſtatuten bleibt vorbehalten, über die Höhe sonstiger Wohnräume und über die Einrichtung von Dachwohnungen nähere Vorſchriften zu ertheilen. Vierter Abſchnitt. Naqhbarrechtlichhe Heſtimmungen. Art. 56. Wird ein Gebäude so nahe an der Grenze des benachbarten Grundstücks errichtet, daß die Kante der Bedachung, von welcher der Regen abfällt, nicht wenigstens 0,5 Meter von der Grenze abſteht, ſo hat der Eigenthümer des Gebäudes die Dachtraufe in einer stets in gutem Zustand zu erhaltenden Rinne aufzufangen und auf seinem eigenen Grunde ſo abzuleiten, daß das benachbarte Grundſtück nicht dadurch belästigt wird. Art. 57. Wird eine Dachrinne von zwei Nachbarn gemeinſchaftlich benützt, ſo haben sie die Kosten der Unterhaltung derselben nach Verhältniß ihres Antheils an der Benützung zu tragen. Ist aber Jemand kraft beſonderen Rechtstitels verpflichtet, das Dachwaſſer des Nachbarn durch sſeine eigene Rinne abzuführen, so hat er die Rinne ausſchließlich auf seine Kosten zu unterhalten. Will in dem einen oder anderen dieſer Fälle einer der Nach- barn sein Gebäude erhöhen, und ist hiemit das Fortbestehen des bisherigen Rechtsverhältnisses nicht vereinbar, so darf die Erhöhung jedenfalls nur in der Weise geschehen, daß der Andere an der Anlegung einer eigenen Dachrinne nicht gehindert ist; auch iſt demſelben der durch die Aenderung entstehende Schaden von dem höher Bauenden zu vergüten.