I. Bau- Ord. Art. 58, 59 u. 60. Art. 58. Dem Eigenthümer iſt nicht gestattet, Küchenwasser oder ande Flüssigkeiten aus seinem Gebäude auf das Grundstück des Nachbars abzuleiten. Ausgüsse sind auch da, wo es polizeilich nicht gebotett iſt (vergl. Art. 25 Abſ. 2) mit einer bis auf den Boden gehendet Röhre zu versehen, insoferne dies zum Schutze des benachbarten Grundstücks erforderlich ist. Art. 59. Steht die Umfaſſungswand eines Gebäudes nicht wenigstens 0,6 Meter von der Grenze zurück, so ſind die darin angebrachte Lichtöffnungen mit fest eingelassenen eiſernen Gitterſtäben oder mit starkem, unbeweglich angebrachtem Metallgeflecht zu verwahren. Die Gitter dürfen nicht über 100 Quadratcentimeter, das Ge- flecht nicht über 10 Quadratcentimeter weite Oeffnungen haben. Dieselben Bestimmungen sind auch für bedeckte Altane, Erker oder Gallerien maßgebend, wenn deren äußerſter Vorsprung nicht wenigstens 0,6 Meter von der Grenze zurücksteht. Sind derartige Gebäudetheile unbedeckt, ſo muß das Gitter an denſelben, vom Boden der Altane tc. aus gemessen, eine Höhe von mindestens 2 Metern erhalten. Das Recht auf Luft und Licht befreit von dieſer Verpflichtung und ertheilt die Befugniß, einen auf dem dienenden Grundstücke beabsichtigten Bau zu untersagen, wenn dieser nicht 1 Meter von der Eigenthumsgrenze entfernt bleibt. Art. 60. Bei der Errichtung neuer Gebäude außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder Ortsbauplanes ist der Bauende verbunden, zu Gunsten landwirthſchaftlich benützter Nachbargrundstücke eine an- gemessene Entfernung von der Eigenthumsgrenze einzuhalten. ; Das Maß dieser Entfernung wird durch das Ortsbauſtatut bestimmt. In Ermanglung einer ſolchen Bestimmung muß die Entfernung zwiſchen den einander zunächst gelegenen Punkten des