26 ]. Bau- Ord. Art. 63, 64 u. 65. gewerbeordnung fallen und mit obrigkeitlicher Genehmigung errichte sind, der Art. 65 Abſ. 3 dieses Gesetzes zur Anwendung. q Beigen von Holz, Brettern, Faßdauben und dergleichen, welch nicht über 2 Meter hoch sind, müſſen 0,5 Meter von der Gre ze entfernt bleiben; für jede weitere Höhe kann der Nachbar ein weitere Entfernung von gleichem Maße verlangen. Eine Entfernung von 0,5 Meter iſt einzuhalten bei Gerüſtet und ähnlichen Anlagen, soferne nicht die Beschaffenheit der Anlagl eine größere Entfernung zur Abwendung eines Schadens erfordert. Art. 63. j Wer auf seinem Grundstück einen Keller, einen Brunnen, eint Cisterne c. graben will, muß von der Grenze so weit entfernl bleiben, oder solche Vorkehrungen treffen, daß der Grund des Nachbars nicht nachſtürzen kann, und daß das Gebäude oder die Mauer des Nachbars keinen Schaden leidet. ' Art. 64. In Beziehung auf das Recht, Brunnen und Cisternen zu graben, sowie hinsichtlich des Waſsserlaufes und der Waſserbenützung bleibt es vorerſt bei den bestehenden Rechts-Normen (vergl. Bau- ordnung Titel von Bronnen S. 69). *) Art. 65. Der Grundeigenthümer ist nicht befugt, auf seinem Grund- stücke Vorrichtungen zu haben oder etwas vorzunehmen, wodurch *) Der angeführte Titel der Bauordnung vom 2. Januar 1655 lautet folgendermaßen: Von Bronnen und Ciſternen gra ben und haben, auff eines eigenen Grund. z Welcher auff seinem eigenen Grund ein Bronnen, oder Ciſtern graben will, oder der einen hievor graben und gebauen hätte, der ſoll in allweg fürsehen, daß dardurch dem gemeinen Nutz, und seinem Nachbauren, ob, und unter der Erden, kein Schad entstehen, und widerfahren möge.