ſ | | \ !! 62 II. Minist. - Verf. vom 23. November 1882, und vollständig zu reinigenden Behältern verſehen werden, aus welchen die Auswurfstoffe weder nach der Straße laufen, noh in Kellerräume oder Brunnengruben oder das Erdreich dringen können. I Abtrittsräume in Gebäuden sind womöglich an eine Um- | faſîungswand derſelben zu legen und mit in's Freie führenden Fenstern zu versehen. 1 Die Anbringung von über den Hausgrund vorſtehenden Ale trittsgehäuſen, welche nur mit Bretterwänden umſchloſſen ſinh iſt, soweit dieselben von der Straße aus ſichtbar ſind, nicht ge ſtattet, vielmehr sind die Wände ſolcher Abtritte, unbeſchadet de j Vorschrift des Art. 37 Abſ. 1 der Bau-Ordnung und des §$ 18 Ä dieser Verfügung zum mindesten in der durch Art. 39 der Baue ] Ordnung geforderten Bauart herzuſtellen. A Unmittelbar aus dem Freien zu Abtritten führende Zuginge ſind, sofern nicht aus besonderen Gründen eine andere Vorkehr ſich rechtfertigt, mit von ſselbſt zufallenden Thüren zu versehen. J Zu Art. 28 der Bau-Ordnung. § 23. Zum Zweck ungehinderter Benützung der Feuerlöſch- und | Rettungsgeräthſchaften iſt namentlich dafür zu sorgen, daß diean den Straßen stehenden Gebäude auch an ihren Rückseiten zugänge lich sind, und daß man den hinter dieſen Häuſern oder überhauut entfernt von einer Straße oder einem öffentlichen Plat errichteten Gebäuden im Falle eines Brandes gehörig beikommen kann. &8 ſind daher überall, wo nicht öffentliche Feuergaſſen beſtehen, ge nügende Zu- und Durchfahrten von mindestens 2,1 m Breite un 2,6 m Höhe herzustellen und, soweit ein Bedürfniß für die Löſch Anstalten vorliegt, zwischen den Vorder- und Hinterhäuſern, sowie auch zwischen den letzteren angemessene, mit der Höhe der Gebäude im Verhältniß stehende Zwiſchenräume offen zu laſſen. j Bei Erneuerung von in eng zuſammengebauten Stadttheilen gelegenen Vorder- oder Hintergebäuden, welche wegen der geringen