M ES 96 II. Minist. -Verf. vom 23. November 1882, beziehungsweiſe zur Abrügung etwaiger Uebertretungen die erfor- . derliche Einleitung zu treffen hat. § 74. Der Oberamtsbautechniker kann, wenn im einzelnen Fall | unser besonderen Umständen ein Bedürfniß vorliegt, während der f Ausführung eines Bauweſens von dem Oberamt gleichfalls a Ort und Stelle abgeſendet werden, um sich von der Einhaltlumg der getroffenen Anordnungen Ueberzeugung zu verſchaffen. | Im Uehrigen liegt ihm ob, die Thätigkeit der örtlichen Baukontrole nach allen Theilen und namentlich darin zu überwachen, daß dieselbe sämmtliche Neubauten und Bauveränderungen, die in | dem ihr zugewiesenen Bezirke zur Ausführung kommen, der Vor ſchrift gemäß beaufsichtigt, und daß bei solchen die ertheilten Bau- vorſchriften befolgt sind. Ueberhaupt hat er die geſeßmäßige. Behandlung aller Bauten in's Auge zu fasſſen. Wenn dem Ober- amtsbautechniker zugleich die Oberfeuerſchau übertragen ist, ſo hat er dieſe Oberaufsicht über die Einhaltung der Bauvorſchriften | insbesondere bei seinen Umgängen als Oberfeuerſchauer zu üben. Das Oberamt hat ihm zu diesem Zwecke vor dem Begin der Visitation die Akten über die zur Ausführung genehmigten Bauten zuzuſtellen, oder ein Verzeichniß dieſer Bauten, welches auch die ertheilten Bauvorschriften enthält, einzuhändigen. MM den einzelnen Orten hat der Oberamtsbautechniker von den Alten über Neubauten und Bauveränderungen Einsicht zu nehmen. Von dem Ergebniß seiner Visitationen und den einzelnn Defekten hat derſelbe dem Oberamt entweder durch ſofortige Vor- lage von Auszügen aus seinem Tagebuch je nach Abſchluß des Geſchäftes in der einzelnen Ortſchaft Anzeige zu erstatten, oder aber die einzelnen Defekte sofort besonders zur Anzeige zu bringen; das letztere hat über die ordnungsmäßige Beseitigung der et- hobenen Defekte von den Ortsvorstehern Bericht einzuziehen, auch dießfalls die etwa weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen. In Fällen, in welchen aus der vorſchriftswidrigen Bau-