148 N. Deutsche Gewerbe- Ordnung vom 21. Juni 1869. zeichnet oder sich einen ähnlichen Titel beilegt, durch den der Glauben erweckt wird, der Inhaber desſſelben sei eine geprüfte Medizinalperson. Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergeſetze, so soll nicht außerdem noch auf eine Steuerſtrafe erkannt werden, es ist aber darauf bei Zumesſung der Strafe Rücksicht zu nehmen. In dem Falle zu 2 kann die Polizeibehörde die Wegſchaffung der Anlage oder die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zuſtandes derſelben anordnen. § 151. Sind polizeiliche Vorschriften von dem Stellvertreter eines Gewerbetreibenden bei Ausübung des Gewerbes übertreten worden, ſo trifft die Strafe den Stellvertreter, ist die Uebertretung mit Vorwissen des verfügungsfähigen Vertretenen begangen worden, ſo verfallen beide der geſetßlichen Strafe. | Iſt an eine solche Uebertretung der Verluſt der Concesſsion, Approbation oder Beſtallung geknüpft, so findet derſelbe auch als Folge der von dem Stellvertreter begangenen Utbertretung statt, wenn diese mit Vorwissen des verfügungsfähigen Vertretenen begangen worden. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vertretene bei Verluſt der Concesſion, Approbation u. s. w. verpflichtet, den Stellver- treter zu entlassen. § 155. Wo in dieſem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen ist, ſind unter den letzteren auch die verfasſungs- oder geſezmäßig erlassenen Verordnungen verstanden. Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der BezeichnungtV höhere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeinde- behörde, Ortsbehörde, Unterbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizei- behörde zu verstehen sind, wird von der Centralbehörde des Bundes- staates bekannt gemacht.