betr. die Anlegung von Dampfkesseln. 153 g 12. Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesſelfabrik erfahren haben, oder wenn sie behufs der Ausbesserung an der Belriebs- stätte ganz blos gelegt worden sind, so müssen sie in gleicher Weise, wie neu aufzuſtellende Keſſel, der Prüfung mittelſt Waſſerdrucks unterworfen werden. Wenn bei Kesſeln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den nach Art der Lokomotivkesſel gebauten Keſſeln die Feuerbüchſe behufs Ausbesserung oder Erneuerung herausgenommen, oder wenn bei cylindriſchen und Siederkesseln eine oder mehrere Platten neu eingezogen werden, so iſt nach der Ausbesserung oder Erneuerung ebenfalls die Prüfung mittelſt Waſſerdrucks vorzu- nehmen. Der völligen Bloslegung des Kesſels bedarf es hier nicht. ß 18. (Prüfungsmanometer.) Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend hohes offenes Queckſilber- manometer oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte amtliche Manometer festgestellt werden. An jedem Dampfkeſſel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem prüfenden Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet. IV. Aufſtelung der Dampfkeſſel. § 14. (Aufstellungs ort.) Dampfkeſſel, welche für mehr als vier Atmosphären Ueberdruck bestimmt ſind, und ſolche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmoſphären Ueberdruck mehr als zwanzig be- trägt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen ſich aufzuhalten pflegen, nicht aufgestellt werden. Innerhalb ſolcher Räume iſt ihre Aufstellung unzulässig, wenn dieselben überwölht oder mit feſter Balkendecke versehen ſind.