190 X]. Königl. Verordnung vom 19. Juni 1878, des Falles beziehungsweise der erhobenen Einwendungen belang- reichen Materials,, das nochmalige Gehör der Betheiligten unh die Eröffnung der Entſcheidung. 4) Die mündliche Verhandlung erfolgt in allen Fällen vor der Kreisregierung in öffentlicher Sitzung ; die Tagesordnung iſt durch Anschlag an dem Sitzungsgebäude bekannt zu machen. Die Kreisregierung verhandelt und beschließt in Anwesenheit von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitßenden und geeigneten Falls unter Zuziehung der bei ihr angestellten technischen Referenten. 5) Der Unternehmer, sowie diejenigen, welche Cinwendungen erhoben und diese in. dem Vorverfahren nicht zurückgenommen haben, sind zur mündlichen Verhandlung vorzuladen. Die Ladung derſelben erfolgt ſchriftlich gegen Behändigungsschein und mit der Verwarnung, daß im Falle des Ausbleibens dennoch in der Sach werde verfahren werden. In der mündlichen Verhandlung können ſie persönlich mit oder ohne Beistand erſcheinen oder sich durch einen Bevollmäch- tigten vertreten lassen. | : Die Kreisregierung kann die persönliche Anwesenheit der Betheiligten bei der mündlichen Verhandlung anordnen. 6) Die Verhandlung ist mit einer Darstellung der Sache durch den Vorsitzenden oder nach ſeiner Anordnung durch ein anderes Mitglied des Collegiums zu eröffnen. Demnächst werden die Betheiligten zum Worte aufgerufen. Neue thatſächliche Anführungen, welche in dem Vorverfahren nicht geltend gemacht worden ſind, können bei der Entscheidung unberücksichtigt gelaſſen werden. Die Berufung auf neue Beweismittel ist zulässig. Die Einreichung schriftlicher Ausführungen ist in der münd- lichen Verhandlung nicht gestattet. 7) Das Collegium ist befugt, bevor es die Entscheidung fällt, die Aufnahme von Beweisen zu beschließen, insbesondere unter- ſuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sach. verständige unter Androhung von Ordnungsſtrafen für den Fall des Ausbleibens vorzuladen und eidlich zu vernehmen, überhaupt