Gegenstände, ſowie der Arzeneien die deshalb ergangenen Verord- nungen nicht befolgt; 6) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche ſich leicht von selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behältniſſen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Ent- zündung bei einander liegen können, ohne Absonderung aufbewahrt; 8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von 242 KANN]. Auzzug aus dem Strafgesetzbuch f. d. deutſche Reich. ] Menſchen beſuchten Orten Selbstgeſchoſſe, Schlageiſen oder Fuze angeln legt, oder an solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeuge ſchießt, oder Feuerwerkskörper abbrennt; 12) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf | Höfen, in Häuſern und überhaupt an Orten, an welchen Menſchen verkehren, Brunnen, Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänzke dergeſtalt unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr | für andere entstehen kann; i 13) wer troß der polizeilichen Aufforderung es unterläs,s Gebäude, welche dem Einsturz drohen, auszubessern oder nieder- / zureißen z 14) wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunn. nen, Brücken, Schleuſen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen Siche.. rungsmaßregeln zu treffen; 15) wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einn Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigunn erforderlich iſt, ohne diese Genehmigung oder nit eigenmächtizſe Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplanee. ausführt oder ausführen läßt. § 368. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird beſstraft : 3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstätte errichtet oder eine bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt;