Bauordnung. Vom 28. Juli 1910. Wilhelm 11,, von Gottes Gnaden König von Württemberg, Nach Anhörung Unſeres Staatsminiſteriums und unter Zuſtimmung Unserer getrenen Stände verordnen W i r, was folgt: Erster Abschnitt. Bauberechtigung und Bauvorschriften im all- gemeinen. Art. 1. (1) Die privatrechtliche Befugnis, auf einem Grund- stück zu bauen, unterliegt nur den öffentlich-rechtlichen Beſchränkungen, die durch Geſet festgestellt sind. Als Gesetz gilt jede Rechtsnorm. Durch Verordnung können rechtsverbindliche Be- stimmungen auf dem durch die Bauordnung geregelten Gebiet nur getroffen werden, ſoweit es in dieſem Geſet ; ausdrücklich für zuläſsig erklärt iſt. (3) Unter einer in dieſem Gesetz für zulässig erklärten polizeilichen Vorschrift ist, falls sie nicht als allgemeine Bauordnung. 1 (2)