Bauordnung. -~ Dritter Abschnitt. Art. 66. (1) Die Einfriedigungen der Grundſtücke dürfen weder den öffentlichen Verkehr behindern oder die öffentlichen Wege beeinträchtigen, noch die Anwendung der Jeuerlöſch- und Rettungsgerätſchaften erheblich erſchweren. | | MI (2) über die Einfriedigung der Grundstücke und ins- II | beſondere über ihren Abſchluß an den öffenllichen || JI Wegen kann durch die Ortsbauſatzung und, soweit eine | IMI | ſolche nicht besteht, vorbehaltlich der Bestimmungen I| I) des Art. 11 Abſ. 5 auch durch polizeiliche Vorschrift M) | Beſtimmung getroffen werden. IM) | (3) Ebenso kann für Winkel zwiſchen den Gebäuden III ein angemessener Verſchluß gegen die öffentlichen Wege | angeordnet werden. J| I) I | Drittes Kapitel. Ausführung der Bauten. Art. 67. | (1) Jeder Bau muß ſeinem Zweck entsprechend feſt III und feuersſicher und auch im übrigen so hergeſtllt und mal IM unterhalten werden, daß seine beſtimmungsgemäße MI I Benützung erfolgen kann, ohne Mißstände zu verur- M) sachen. III (2) Gebäude, die zum Aufenthalt von Menſchen dienen, sind so herzuſtellen und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit, Geſundheit und Sittlichkeit entſprechen. (3) Aufenthaltsräume sind in genügender Größe her- zuſtellen und in ausreichendem Maße gegen Jeuchtig-