Beilage 2. Verfügung des Ministeriums des Junern, betreffend den Schutz der Bauarbeiter. Vom 10. Mai 1911 (RegBl. S. 149). Auf Grund der Art. 32 Abs. 2, Art. 68 Abſ. 2, Art. 96 und 118 Abſ. 6, sowie Art. 119 Abſ. 2 der Bauordnung vom 28. Juli 1910 (RegBl. S. 333) wird zum Schutze der bei Bauten beſchäftigten Personen unter Hinweis auf Art. 120 der Bauordnung, § 367 Nr. 14 des Straf- geſetzbuchs und Art. 32 Nr. 5 des Landespolizeiſtraf- geſetzes vom 27. Dezember 1871 (RegBl. S. 391)/4. Juli 1898 (RegBl. S. 149) nachstehendes verfügt: § 1. (1) Bei der Erſtellung von Neubauten, bei umfang- reicheren An- und Umbauten, sowie bei größeren Ab- brucharbeiten iſt an leicht sichtbarer Stelle ein den Be- stimmungen des § 4 des Reichsgeſetßes über die Siche- rung der Bauforderungen vom 1. September 1909, Reichs-Geseßbl. S. 449, entſprechender Anſchlag an- zubringen.*) *) Der angeführte § 4 des Reichsgeseßes vom 1. Sep- tember 1909 lautet: Bei Neubauten ist der Bauleiter ver- pflichtet, an leicht sichtbarer Stelle einen Anschlag anzubringen, welcher den Stand, den Familiennamen und wenigstens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie den Wohnort des Eigen- tümers und, falls dieser die Herstellung des Gebäudes oder