(1) (2) Veilage 6. Verfügung des Ministeriums des Innern über Exploſions- und Verbrennungsmotoren. Vom l1. April 1911 (RegBl. S. 66]. Auf Grund der Art. 92 und 96 der Bauordnung vom W. Juli 1910 (RegBl. S. 333) wird über die Auf- stellung feststehender Kraftmaſchinen, die durch die Exploſion oder Verbrennung leicht entzündlicher Stoffe, wie Gas, Petroleum, Benzin, Spiritus und dergl. be- trieben werden (Exploſsions- und Verbrennungs- motoren), nachſtehendes verfügt: § 1. Der Raum, in dem der Motor aufgestellt wird, muß qut gelüftet, hell erleuchtet und so groß sein, daß der Motor leicht zugänglich iſt und ohne Gefahr bedient werden kann. Die Höhe des Aufstellungsraumes foll nicht weniger als 3 m betragen. In Stallungen, Scheuerräumen und anderen in ähnlicher Weise benützten Räumen, sowie in Gelassen, in denen leicht brennbare oder besonders feuergefähr- liche Stoffe aufbewahrt oder verarbeitet werden, oder in denen brennbare Gaſe und Dämpfe entstehen, oder leicht entzündliche Körper in staubähnlichem oder faserigem Zustande in dichten Mengen mit der Luft sich vermiſchen, dürfen Explosſions- und Verbrennungs- motoren nicht aufgeſtellt werden.