Beilage 8. Verfügung des Ministeriums des Jnnern, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahrstühlen). Vom 31. Auguſt 1910. (RegBl. S. 439.) Auf Grund des $§ 367 Nr. 12 und des § 368 Nr. 8 des Strafgeſet buchs sowie des Art. 32 Nr. 5 des Lan- despolizeiſtrafgeseßes vom 27. Dezember 1871 (RegBl. S. 391)/4. Juli 1898 (RegBl. S. 149) wird vorbehält- lich der späteren Erlassung von Ausführungsvor- ſchriften zu Art. 93 der Bauordnung vom 28. Juli 1910 (RegBl. S. 333) nachstehendes verfügt: 1. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Anwendungsbereich der Verfügung. Die Bestimmungen dieser Verfügung beziehen ſich auf die Herſtellung aller Aufzugseinrichtungen, deren FJahrkörbe, Kammern oder Plattformen zwischen festen Führungen bewegt werden, ſofern ihre Hubhöhe 2 m übersteigt. Ausgenommen sind Aufzüge in den der Aussicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben, Versenkvorrich- tungen in Theatern, Paternoſterwerke für Laſten und Schiffshebewerke.