386 Verf., betr. Einrichtung und Betrieb von Aufzügen. ſchlagen. § 20. Bezeichnung des Fahrſtuhls. An der Außenseite jeder Fahrſchachttüre und im Innern des Fahrkorbes muß ſich ein Schild befinden, das in deutlich lesbarer Schrift das Wort „Personen- aufzug“ bezw. „Warenaufzug mit Führerbegleitung" sowie die einſchließlich des Gewichtes des Jührers zu- lässige Belaſtung in Kilogramm, die Zahl der Per- sonen, die gleichzeitig befördert werden dürfen, und die Vorſchrift, daß der Fahrſtuhl nur in Begleitung eines Führers benutzt werden darf, enthält (vergl. Ausnahme in § 32 Abſ. 3). Als Gewicht einer Perſon ſind 75kg anzunehmen. § 21. Ausnahmen. Bremsfahrſtühle in kleinen Getreidemühlen können auch dann, wenn auf ihnen ein Führer mitfahren darf, wie Warenfahrsſtühle eingerichtet werden mit der Maß- gabe, daß mindestens die Versſchlüſſe der unterſten und der oberſten Ladestelle (Entladestellen) von der Fahr- korbbewegung abhängig sein müſſen. In Zwiſchen- geſchoſsſen sind die Ladeöffnungen wenigstens mit Schranken und Warnungstafeln zu versſehen, die das Öffnen der Schranken verbieten, wenn nicht der Fahr- korb vor der Ladeöffnung hält. betätigt werden kann. Im Innern des Jahrkorbes iſt : ein deutlicher Hinweis auf dieſe Einrichtung anuu.