nach sremden Muſtern ſtatifinden follten, ſondern altſtändiſche Ver- tretungen; die württembergiſche Verfaſſung dagegen brachte eine moderne Volksvertretung, 2 senlativverfaſſung, nach engliſch-franzöſiſchem Muſter. Ein Ede in der württembergiſchen Verfaſſung war die von ihr in § 28 ,in i vollen Umfang gewährte“ Preßfreiheit, das Lebensprinzip des ko tionellen Staates und die Grundlage jedes Fortschrittes. Die Zensur war bereits durch das Preßgeſetz vom 30. Januar 1817 aufgehoben und die durch die Preſſe begangenen Verfehlungen nur den gewöhnlichen Strafgeſetzen und den ordentlichen Gerichten unterſiellt worden. Die Uarlsbader Beſchlüſſe ordneten da- gegen die Zenſur an für alle Zeilſchriften und für alle Bücher unter 20 Bogen und machten überdies den Bundesstaat ſelbſt haftbar für derartige Schriften, wenn dadurch „die Würde oder Sicherheit anderer Bundesſtaaten verletzt, die Verfaſſung oder Verwaltung (!) derselben angegriffen wird“. Es war freilich, wie Schlayer als Abgeordneter am 9. Augufſt 1858 bemerkt hat, „ein wunder Punkt in der württ. Verfaſſungsgeſchichte", daß die Verfaſſungsurkunde vom 25. September 1819 die Preßfreiheit in vollem Umfang zuſicherte, während doch 5 Tage zuvor der württ. Geſandte am Bundestag einem Bundesbeſchluß zugestimmt Hatte, der gerade das Gegenteil ausſprach! Auch die un- erträgliche Knebelung der Universitäten durch die Karlsbader Beſchlüſſe widerſprach zwar nicht dem Worllaut unſerer Verfaſſung, aber doch der darin zugesicherten Gewiſſens-,, Denk- und Bildungsfreiheit. Die Frage war, ob die württ. Verfaſſung sich werde durchsetzen gegen die Karlsbader Beſchlüſſe. Zum Schutze der jungen Verfasſſung war es gewesen, daß Usnig Wilhelm seine Reiſe am 26. September 1819 nach Warſchau unternommen zum Uaiſer von Rußland, seinem Vetter und Schwager; und er erreichte, daß Alexander, obschon mit Wilhems Haltung nicht mehr ganz eiaverſtanden, ein Rundſchreiben an seine Gesandten in Deuſchland exließ, worin er die konsſtitutionellen Staaten seiner Unterstützung gegen OÖſterreich verſicherte. Um Bundes- tag ließ König Wilhelm zu den Karlsbader Beſchlüſſen erklären, daß ein Einſchreiten des Bundes gegen die Verfaſſungen nur angezeigt sei, wenn der beteiligte Bundesstaat darum bitte; der Beſchluß gegen die Universitäten sei für Württemberg gegenſtandslos ; beim Beſchluß über die Preſſe wurde von ihm abgelehnt die Verantwert- lichkeit des Bundesſtaates für die unter seiner Oberaufsicht erſcheinen- den Schriften; bei dem über die Zentralunterſuchungskommiſssion ließ er (wie andere Bundesfürsten) das zu faſſende Urteil den Candesgerichten vorbehalten.!) Calſächlich wurde den Karlsbader Beſchlüſſcn noch geringere Wirksamkeit zuerkannt. Die Zenſur war in inneren Angelegen- heiten mild; freilich in auswärtigen strenger. Als der Zenſor den Abdruck einer Eingabe der Stadt Eßlingen vom 7. Oktober 1849 durchgehen ließ, worin zwar Dank für die Verfaſſung ausgeſprochen :) Engen v. Schneider in. den Württ. Vierteljahrsheften 1916, 542.