020.0 ~~f der Verfaſſung und Verwaltung der Gemeinden wurden manchfach ge- wünſcht und die Wünſche teilweise der Regierung in Kammerbeſchlüſsen vorgelegt, so die Zuſammenlegung von Gemeinderat und Bürger- ausſchuß (S. 200), die Erweiterung der Zuständigkeit größerer Städte im Polizeiwesen, die Vereinigung kleinerer Gemeinden, Anderungen in der Wahl von Bezirksrat und Bezirksverſammlung. Die Sozial- demokratie verlangte i. I. 1916 wieder die Ersetzung der Bürger- gemeinde durch die Wohngemeinde, ferner das Frauenstimmrecht, die Herabsetzung des Wahlalters vom 25. auf das 20. Lebensjahr und die Beseitigung des Erfordernisses des Staatsbürgerrechtes. Das ging der Mehrheit der 2. Kammer zu weit; ſelbſt die neueste Gemeinde- ordnung vom 15. März 1919 hat am Erfordernis des Staatsbürger- rechtes feſtgehalten. Aber dazu erklärte sich die 2. Kammer entſchloſsen, die im Urieg unbillig wirkende Bestimmung zu beseitigen, daß Armen- unterstützung und Steuerrücksſtände das Gemeinde-, Landtags- und Reichstagswahlrecht entziehen. Einen umfassenden Entwurf einer Ver- waltungsreform hatte Minister Fleischhauer schon im Frühjahr 1914 auszuarbeiten befohlen, nachdem er sich darüber mit Vertretern aller Parteien eingehend besprochen hatte. !) Zu einer Vorlage ist dieser Entwurf nicht gediehen. Zu stand gekommen ist nur ein Fortschritt sozialer Fürsorge mit den Gesetzen von 1914 über die Pensionsrechte und die Unfallfürsorge der Körperſchaftsbeamten. Es wurde dadurch u. a. der Beitritt zur Pensionskasse zugänglich gemacht den Unter- beamten der politischen und kirchlichen Gemeinden (S. 210), den An- gestellten der Handels- und Gewerbekammern, der Innungen, der Berufsgenossenschaften. Für die Aufstellung und Einhaltung des Staatshaushaltplanes gab die Verfaſſung nur wenige, ganz allgemein gehaltene Grundsätze. Spätere Gesetze aber fehlen. Nur von Fall zu Fall sind einzelne Grundsätze bei der Prüfung der Steuerverwendung oder Beratung des Haushaltplanes vereinbart worden. So trat schon im ersten Jahr- zehnt zu dem anfangs allein mitgeteilten Reinertrag jeder Einnahme- quelle auf Drängen der Stände auch die Mitteilung des Rohertrages und des Elementaraufwandes. Auch wurde der verabſchiedete Haus- haltplan anfangs nicht als Gesetz verkündigt; erst seit 1830 geschieht dies. Weitere, Zweifelsfragen brachten die gegenseitige Deckungsfähig- keit und die Übertragbarkeit mancher Plansätze, die Zulässigkeit der Verwendung von Erübrigungen ohne ständische Zustimmung, die Zu- lässigkeit von Restvorbehalten trotz Verbrauches der Planſätze u. a. mehr. Auf diesem Weg der Ubung haben die Rechte des Landtages eine wesentliche Fortbildung erfahren. Noch i. I. 1833 erschien es dem liberal gesinnten Staatsrat Fiſcher ungehörig, daß die 2. Kammer die Verfügungsmacht über Uberſchüſſe beanſpruchte und Beträge, die für eine Planperiode bewilligt, in dieser aber nicht verwendet worden, ) ]1. K. Prot. \04;. 55865.