(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Grund der Unterlagen (8 8) über die Zulassung zur Prüfung. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich oder mündlich mitgeteilt. (3) Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Unterlagen unzurei- chend sind oder wenn strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. 8 6: Anrechnung auswärtiger Studien und anderer Prüfungen (1) Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob und in welchem Umfang a) die an anderen Technischen Hochschulen, an Universitäten und an Bergakademien betriebenen Studien, b) die daselbst abgelegten Prüfungen, c) die an anderen Abteilungen der Technischen Hochschule abgelegten Teilprüfungen angerechnet werden. (2) Grundsätzlich werden eine auswärts vollständig abgelegte Vordiplom- prüfung in der Fachrichtung Chemie anerkannt, nicht dagegen auswärts abgelegte Teilprüfungen. Fehlende Teilprüfungen müssen spätestens in der Hauptprüfung nachgeholt werden. In besonderen Fällen entscheidet der PrüfungsausSchuß. (3) Der Antrag auf Anrechnung ist vom Bewerber schriftlich beim Abtei- lungsleiter einzureichen. 8 7: Zeitpunkt der Prüfungen (1) Die Ablegung der Prüfungen ist nicht an einen bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Studienjahres gebunden. (2) Zwischen dem Bestehen der Vorprüfung und der Hauptprüfung müssen mindestens drei Studienhalbjahre liegen. 8 8: Meldungen zu den Prüfungen (1) Das Gesuch um Zulassung zur Vor- oder Hauptprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und beim Prü- fungssekretär abzugeben. (2) Dem Gesuch sind beizufügen: a) Das Reifezeugnis einer höheren Schule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis. b) Ein kurzgefaßter Lebenslauf, nach Formblatt unter Angabe der Prüfungen, denen er sich früher einmal unterzogen hat oder zu denen er sich bereits früher einmal gemeldet hat. c) Die Studienbücher als Nachweis über die besuchten Vorlesungen. d) Die Praktikantenscheine. e) Zeugnisse über bereits abgelegte Prüfungen. f) Die Quittung über die bereits bezahlte Prüfungsgebühr (& 10). Die eingereichten Zeugnisse werden nach Abschluß der Prüfung zurück- gegeben. (3) Die Dauer der Vorprüfung beträgt eine halbe Stunde für jedes Fach- gebiet. 5