Die Pflächtexenplare müssen. innerhalb eines Jahres nach der mündlichen rFrrüfung bei der Hochschul-BiblLiothek eingereicht sein. Versiunt der Beuerber durch sein Verschulden diese Frist, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Nechte unter Verfall der Gebühren. Die jeweilige Fakultät kan in besonderen Fällen die Frist auf Grund eines ryechtzeitig ein- zereichten, begründeten Antrags des Beuerbers ausnahnsweise verlängern. Nach Bingang der Pflichterenplare bei der Bibliothek übersendet diese 4 Exenplare, nit den Datum des Eingangs versehen; dem: Hauptberichter. Dieser prüft die Richtigkeit des Druckexenplars anhand des bei ihn liegenden Manuskrivts und übersendet 1 Exen- plar lt seiner Zustimmung dem- Dekan. Yieser gibt durch Schrei- ben an die Bibliothek die gedruckte Dissertation frei und be-- stätigt dem kektorant die forzı- und termingerechte Ablieferung der Pflichtexenplare. Das Original nebst. Z Druckexemplaären mw. behält der Hauptberichter, L Druckexenplar behält die Fakultät. Par._10:_Doktordiplon. Das in deutscher Sprache abgefasste Doktordiplon wird datiert mit dem Tag der mündlichen Lrüfüng, von Rektor und Dekan eigefir händig unterzeichnet und mit den Siegel der Hochschule versehen. Es wird den Kandidaten ausgehändigt, sobald der Dekan den Rektorant die in Par. 9. erläuterte Bestätigung geschickt hat. Eine Zweitschrift des Diplons wird. 14 Tage am Schwarzen Brett ausgehängt und anschliessend Zu den Akten genommen. Die Ver- leihung des Doktorgrades wird der Ortspolizeibehörde, die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist, durch: das Rektoramnt angezeigt. Erst die Aushändigung des. Diploms berechtigt zur Führung des Doktorgraces, Ergibt sich vor der Aushändigung des Doktordiplons, dass sich der Bewerber bei seinen Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für Cie Zulassung zur Doktorprüfung irrigerweise’ als gegeben an- genommen worden sind,. so kann Cie zuständige Fakultät di® Promotionsleistung für ungültig erklären.