8715 Rechtsstellung des Privatdozenten (1) Mit der Erteilung der Lehrbefugnis wird der Privatdozent Mit- glied des Lehrkörpers der Technischen Hochschule Stuttgart, Fr ist berechtigt und verpflichtet, im Rahmen seiner Lehrbe- fugnis eine Lehrtätigkeit auszuüben. (2) Auf Antrag kann der Privatdozent von der Fakultät auf eine Dauer bis zu 2 Jahren beurlaubt werden; in besonders begrün- deten Fällen ist eine weitere Beurlaubung zulässig, 517 Beendigung der Lehrbefugnis Die Lehrbefugnis endigt durch Verzicht, Widerruf, Erlöschen oder Entziehung, 5 18 Verzicht auf die Lehrbefugnis (1) Der Privatdozent kann auf die Lehrbefugnis verzichten, Der Verzicht wird mit seiner Erklärung an den Rektor wirksam. (2) Dem Verzicht steht gleich, wenn ein Privatdozent sich durch eine Fakultät einer anderen Hochschule hat umhabilitieren lassen. (3) Beantragt ein Provatdozent, dessen Lehrbefugnis durch Verzicht erloschen ist, deren Wiedererteilung, so gilt S 13 entspre- chend. Ss 19 Widerruf der Lehrbefugnis (1) Die Lehrbefugnis muss widerrufen werden, wenn sich der Privat- dozent zur Erlangung der Lehrbefugnis unlauterer Mittel bedient hat. (2) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn sich nachträg- lich herausstellt « -®