II. Diplom-Vorprüfung > Zulassung zur Diplom-Vorprüfung 5.1 Der Antrag auf Zulassung zum ersten Teil der Diplom-Vorprüfung muß im 2.Semester, der Antrag auf Zulassung zum zweiten Teil der Diplom- Vorprüfung muß im 4.Semester in schriftlicher Form gestellt werden. 5.2 In Sonderfällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag genehmigen, daß Teilprüfungen vorzeitig abgelegt werden. ‘.3 Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung wird unbeschadet der in 8.2 ge- troffenen Regelung stattgegeben, wenn a) der Kandidat als ordentlicher Studierender an der Universität Stuttgart eingeschrieben ist, b) die erforderlichen Nachweise über die in 6.4 aufgeführten Prüfungsvorleistungen erbracht sind, c) die festgesetzte Prüfungsgebühr bezahlt ist. 4 Als Prüfungsvorleistungen gelten anerkannte Übungsarbeiten in folgenden 8 Fächern: l. Höhere Mathematik .. Technische Mechanik Baustoffkunde ° Grundlagen der Konstruktionen Fertigungstechnik y Vermessungskunde 2 Fächer nach Wahl entsprechend 9.1. Zu jedem Teilprüfungstermin sind die Prüfungsvorleistungen aller angemeldeten Prüfungsfächer zu erbringen. Anzahl, Umfang und Abgabetermin der Übungsarbeiten sind von den zuständigen Prüfern durch Anschlag bekanntzugeben. Der Prüfer ent- scheidet über die Anerkennung der Übungsarbeiten. ;‚ Kann ein Student ohne sein Verschulden die geforderten Prüfungsvor- leistungen nicht nachweisen, so kann der Prüfungsausschuß ihm ge- statten, die Nachweise auf andere Art zu führen. 3 Auf begründeten Antrag kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt von einer Teilprüfung zulassen. Dem Rücktrittsgesuch kann nur dann stattgegeben werden, wenn die in 3.4 aufgeführten Fristen nicht überschritten werden.