„718 24.5 Die Gesamtnote der Diplom-Hauptprüfung errechnet sich aus den Ein- zelinoten der Grundfachprüfung, der Vertiefungsprüfung und der Diplomarbeit unter Berücksichtigung der Notengewichte. Notengewichte: Grundfachprüfungen je 1 Vertiefungsprüfungen je 2 Diplomarbeit 24.6 Die Diplom-Hauptprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in den einzelnen Fächern und die Diplomarbeit nicht schlechter als aus- reichend (bis 4,3) bewertet worden sind, und die Gesamtnote nicht schlechter als 4,0 ist. Das Gesamturteil über eine bestandene Prüfung lautet: Sehr gut bei einer Gesamtnote bis 1,7 gut bei einer Gesamtnote über 1,7 bis 2,5 befriedigend bei einer Gesamtnote über 2,5 bis 3,3 bestanden bei einer Gesamtnote über 3,3 bis 4,0. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit den Prüfern ein Gesamturteil beschließen, das zugunsten des Kandidaten von dem errechneten Gesamturteil bis 0,1 abweicht. 24.7 Einzelprüfungen eines Prüfungstermines der Diplom-Hauptprüfung gelten als nicht bestanden, wenn a) der Kandidat die fristgerechte Anmeldung zur Prüfung nach Abschnitt 15.1 unterläßt, b) sich der Kandidat unerlaubter Hilfen bedient oder eine Täuschung begangen hat, 8) der Kandidat ohne triftige Gründe zu Prüfungen oder Teilen einer Prüfung nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfungen zurücktritt. Liegen triftige Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis vor, so müssen sie dem Prüfungsausschuß unverzüglich ange- zeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest auf vorgeschrie- benem Formblatt beizufügen. Erkennt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, So wird ein neuer Termin anberaumt.