Habilitationsleistungen Über die Habilitation wird aufgrund folgender Leistungen entschieden: 1 Vorlage einer Habilitationsschrift oder wissenschaftlicher Veröffentlichungen, aus denen die Eignung des Bewerbers zu der den Universitätslehrern aufgegebenen Forschungstätigkeit hervorgeht.‘ In Ausnahmefällen kann eine Dissertation von unge«= wöhnlich hohem wissenschaftlichen Niveau als Habilitationsschrift anerkannt werden; 2. wissenschaftlicher Vortrag mit anschließendem Kolloquium. Habilitationsschrift (1) Die Habilitationsschrift muß eine selbständige wissenschaftliche Arbeit aus dem Fachgebiet darstellen, für das sich der Bewerber zu habilitieren beabsichtigt. Die Arbeit muß hohen Ansprüchen genügen und geeignet sein, die wissenschaftliche Erkenntnis zu fördern. Sie soll unveröffentlicht sein; Ausnahmen kann die Fakultät genehmigen. (2) Die Fakultät begutachtet die Habilitationsschrift und die anderen vorgelegten Arbeiten ($ 3(1) 4.). Hierzu wählt sie aus den Mit- gliedern der Fakultät einen Hauptberichter und mindestens einen Mitberichter, von denen einer ein planmäßiger Hochschullehrer sein muß. Der Mitberichter kann auch einer anderen Fakultät der Universität Stuttgart oder einer anderen Universität angehören. Besteht zwischen dem Hauptberichter und dem ersten Mitberichter eine dienstliche Abhängigkeit, so muß ein zweiter Mitberichter bestellt werden. Die Berichter erstatten je ein schriftliches Gutachten, in dem die Annahme oder Ablehnung vorgeschlagen werden muß. Die Gutachten sind selbständig zu begründen, (3) Den anderen Mitgliedern der Fakultät sind die Habilitationsschrift sowie die Gutachten der Berichter zur Kenntnis zu geben; sie haben das Recht, schriftlich Stellung zu nehmen. 875 8.6