Mo 5 46 (2) Entscheidungen, mit denen die Zulassung zum Habilitations«= verfahren abgelehnt oder das Habilitationsverfahren ohne Habilitation beendet oder die Zulassung zur Wiederholung ab- gelehnt wird, bedürfen der schriftlichen Begründung und müssen dem Betroffenen zugestellt werden. Diese Entscheidungen müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, Qu Schlußbestimmung Diese Habilitationsordnung tritt mit der Genehmigung durch das Kultusministerium in Kraft.