— 60 .— 9. Note für Fertigkeit im Zeichnen aus den vorgelegten Stu: dienarbeiten (A 1—3; B 1 in $9). Die vorgelegten Studienarbeiten werden außerdem bei der Feststellung der Noten in den zugehörigen Prüfungsfächern be- rücksichtigt. Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind, und wenn die Note der Diplomarbeit und für die Fertigkeit im Zeichnen nicht weniger als 4,5 beträgt. 8 11. Die Diplomarbeit besteht in einem größeren künstlerischen oder konstruktiven oder städtebaulichen Entwurf mit Erläuter- ungen und Berechnungen. Der Bewerber ist verpflichtet, falls dies der Berichterstatter wünscht, von diesem die Diplomaufgabe persönlich in Empfang zu nehmen. . Auch während der Bearbeitung kann der Bericht- erstatter oder der Mitberichterstatter Einsicht in den Fortgang der Arbeit nehmen. Das Gesuch um Erteilung einer Aufgabe ist in gleicher Weise zu stellen, wie die Anmeldung zu einer Einzelprüfung. Wünsche über die Art und das Sondergebiet der Aufgabe sind dabei zu vermerken. | Die Lösung ist, sofern der Berichterstatter nicht selbst eine längere Frist bestimmt, spätestens 3 Monate nach Stellung der Aufgabe beim Rektorat einzuliefern. Fristverlängerung kann nur aus dringenden Fällen von der Abteilung zugestanden werden. Der Bewerber hat mit der Lösung die eidesstattliche Erklärung abzugeben, daß er die Arbeit, abgesehen von der Verwendung der vom Berichterstatter erteilten Anregung, selbständig und eigenhändig angefertigt habe. Benützte Hilfsmittel sind in der Arbeit selbst ausführlich an: zugeben. V. Gesamturteil. und Diplom. § 12. Über die bestandene Vorprüfung und Hauptprüfung werden Zeugnisse ausgestellt, die die Einzelnoten und das Gesamturteil enthalten. Als Ausweis über die abgelegte vollständige Diplomprüfung dient das Diplom. Es ist die Urkunde über die Erteilung des Grades eines Diplomingenieurs und enthalt die Gesamturteile über die Vor: und Hauptpriifung. Für das Vorprüfungszeugnis und für das Diplom ist eine ge- setzliche Sportel zu entrichten.