I. Auszug aus der Verfügung des K, Ministe- riums des Kirchen- und Schulwesens v. 18. Juli 1870, betreffend eine Revision der organischen Bestimmungen der polytechnischen Schule. Regierungs-Blatt S. 848. Um den Studirenden der polytechnischen Schule Gelegen- heit zu geben, sich nach Vollendung ihrer Studien über die von ihnen erworbenen Kenntnisse auszuweisen, werden am Schlusse eines jeden Schuljahrs an den Fachschulen für Architektur, für Ingenieurwesen, für Maschinenbau, für chemische Technik, sowie an der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fachschule Diplom- Prüfungen gehalten, bei welchen in sämmtlichen für die be- treffende spezielle Fachbildung wesentlichen Lehrgegenständen geprüft wird. Das Nähere über diese Prüfungen wird durch ein beson- deres Statut festgestellt, wie auch die Frage von den etwaigen Beziehungen dieser Prüfungen zu den in den betreffenden Zwei- gen stattfindenden Staatsdienstprüfungen besonderer Bestimmung nach Rücksprache mit den betheiligten Ministerien und Behör- den vorbehalten bleibt. 8. 12. arr CPE A mU