38 VL o) Prüfungs-Instruktion der Fachschule für Mathematik und Naturwissenschaften. Genehmigt durch Erlass des K. Kultministeriums vom 11. Au- gust 1875. Ziff. 2931. S. 1. Zu Anfang des Sommersemesters werden durch die Direktion diejenigen Studirenden, welche an der im laufenden Jahr statt- findenden Diplomprüfung sich betheiligen wollen, unter Verwei- sung auf die Bestimmungen des Prüfungsstatuts aufgefordert, bis zum 1. Juli ihre Meldungseingaben bei der Direction ein- zureichen. 8. 2. Nach Einlauf der Eingaben werden dieselben von der Diree- tion dem Fachschulvorstand übergeben, welcher ‘vor Mitte Juli eine Sitzung des Fachschulkollegiums zusammenberuft, damit dieses über die Zulassung der Candidaten entscheide. In die- ser Sitzung werden zugleich Vorschläge über die Zusammen- setzung der Commission und über Bestellung von Referenten und Correferenten für jedes Fach zur Vorlage an den Lehrer- Convent gemacht, welcher noch im Monat Juli darüber ent- scheidet. Die Prüfungskommission setzt die Zeiteintheilung der Prüfung fest. n 8. 3. Zu Anfang Oktober werden in einer Kommissionssitzung die von Referent und Correferent vereinbarten Prüfungsaufgaben der Genehmigung der Kommission unterstellt. 8. 4. Die schriftlichen Ausarbeitungen und die graphischen und praktischen Uebungen finden unter beständiger Aufsicht statt. Bei der schriftlichen Prüfung ist der Gebrauch von Com- pendien und Manuscripten nieht gestattet, bei den praktischen