30 Arbeiten dagegen jedes Hilfsmittel erlaubt, welches vom prak- tischen Standpunkt aus nützlich erscheinen kann, also insbeson- dere Formelsammlungen, Tabellen u. s. w. Jeder Candidat macht sich bei Beginn der Prüfung durch Unterzeichnung eines Reverses verbindlich, weder unerlaubte Hilfsmittel zu gebrauchen, noch Unterstützung von Seite anderer anzunehmen oder anderen zu gewähren. Wahrnehmungen von Uebertretungen dieser Verbote hat der Custos sogleich dem Vor- stande der Kommission anzuzeigen. Auf Grund des Vorgefal- lenen entscheidet die Kommission im Lauf der Prüfung entweder auf Ausschluss von derselben oder nach Beendigung der Prü- fung auf Ungiltigkeit, unter Mittheilung des Grundes an den Canditaten. §. 5. Die Aufgaben werden den Candidaten nach Anordnung des Referenten gegeben. Vor Abgabe der Lösung soll ein Candidat das Prüfungszimmer nicht oder jedenfalls nur unter angemessener Controle verlassen. Die abgegebenen Lösungen sind versiegelt dem Referenten zu übergeben, dieser sorgt für die Uebergabe an den Correferenten, Was nach Ablauf der Lösungsfrist unvollendet ist, wird in diesem Zustand übergeben. Aenderungen nach der Ab- gabe an den Custos sind nicht zulässig. Die Fächer sind nach dem Verlangen des Candidaten ($. 7. u. 8. der Statuten) jedesmal besonders festzustellen. S. 6. Die mündliche Prüfung hält der Referent des betreffenden Faches in Anwesenheit des Kommissionsvorstandes und des Cor- referenten ab. ‚Jedes Kommissionsmitglied ist berechtigt anzu- wohnen und nach Abschluss der vom Referenten vorgenommenen Prüfung weitere Fragen zu stellen, sofern nicht die für das Fach bestimmte Zeit zu sehr überschritten wird. 8 7. Die Zeugnisse werden nach der beim Polytechnikum ge- bräuchlichen Numerirung gegeben;