yi Gleiche Ahndung trifft den Kandidaten, der während der Prüfung anderen zur Lösung der Aufgaben behilflich ist oder von anderen solche Hilfe annimmt. II. Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung. 8 10. ' Frühestens gegen den Schluß des vierten Halbjahrs nach Beginn des Studiums, und zwar vor dem 1. Juli, kann der Studierende sich bei dem Rektorat der Technischen Hochschule zur Vorprüfung melden. Der Meldung, in der die genaue Adresse des Kandidaten anzu- geben ist, sind beizufügen: 1. Ein Abriss des Lebens- und Bildungsganges. 2. Die Schriftstiicke, welche den Nachweis der Erfüllung der in 8 9, Ziff. l, 2 und 3a) genannten Bedingungen erbringen. Die Zeugnisse der Hochschulen, auf welchen der Bewerber studiert hat, müssen über die Dauer der Studienzeit und über die be- suchten Vorlesungen und Übungen Auskunft geben, 8. Eine Bescheinigung der Kasse der Hochschule über die Ein- zahlung der Prüfungsgebühr. i. Die Ergebnisse der Übungen. Darunter müssen sich mindestens befinden: a) Darstellende Geometrie; b) Technische Mechanik, einschließlich graphischer Statik; c) Maschinenzeichnen (Darstellungen einer Maschine oder von Maschinenteilen nach eigener Aufnahme, unter Beifügung der Aufnahmehandzeichnungen) ; d) Maschinenelemente (Konstruktionszeichnungen unter Beifügung der Berechnungen und Entwurfskizzen); e) Elektrotechnische Konstruktionselemente ; f) Übungsarbeiten aus dem physikalischen Laboratorium; g) » » » elektrotechnisehen Laboratorium. Alle Übungsergebnisse müssen unter Angabe des Zeitpunkts (Studienhalbjahrs) ihrer Fertigung von dem Lehrer, unter dessen Leitung sje ausgeführt worden sind, beglaubigt sein. Ausnahmsweise kann an die Stelle der Bescheinigung unter besonderer Begründung die eidesstatt- liche Erklärung des: Studierenden treten, daß die Arbeiten von ihm