— * & 10. Die Abnahme der Präfung findet zu Anfang des Winter- oder Sommerhalbjahrs statt. Sie ist mündlich und erstreckt sich auf nach- folgende Gegenstände: A. Für die Fachrichtung der Chemie. 1. Physik. 2. Anorganische und analytische Chemie. 3. Grundzüge der organischen Chemie. 4. Mineralogie und Geologie. 5. Grundzüge der allgemeinen Botanik, 5. Grundzüge der Maschinenkunde. B. Für die Fachrichtung des Hüttenwesens, I. Höhere Mathematik, 2. Technische Mechanik. 3. Physik. 4. Anorganische und analytische Chemie. 5. Mineralogie und Geologie. [Il. Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung. s 11. Die Meldung zur Hauptprüfung hat bis 1. März oder 1. Oktober bei dem Rektorat unter Angabe der Fachrichtung schriftlich zu erfolgen, Der Meldung sind beizufügen: [. Die Schriftstücke, welche den Nachweis der Erfüllung der in $ 3 Ziff. l, 2 und 3b) genannten Bedingungen erbringen. Die Zeugnisse der Hochsehulen, auf denen der Bewerber studiert hat, müssen über die Dauer der Studienzeit und über die be- suchten Vorlesungen und Übungen Auskunft geben. 2. a) Die von dem Kandidaten seit der Vorprüfung in den von ihm besuchten Laboratorien und Instituten geführten Journale, sowie die von ihm gefertigten Studienzeichnungen. Kandidaten des Hiittenfachs haben jedenfalls Zeiehnungen aus dem Ge- biet der Kraft- und Arbeitsmaschinen (s. $8 15) vorzulegen. (Über die Beglaubigung der Zeichnungen s. § 9.)