U 8 15. Die Abnahme der mündlichen Prüfung findet nach Erledigung der Diplomarbeit in der Regel vier Monate nach erfolgter Meldung statt. In jedem Semester wird in der Regel nur einmal geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: A. Für die Fachrichtung der Chemie. 1. Allgemeine Chemie unter Berücksichtigung der physikalischen Chemie und Elektrochemie. 2. Organische Chemie. 3. Chemische Technologie. B. Für die Fachrichtung des Hüttenwesens. 1. Chemische Technologie. - 2. Metallurgie und Eisenhüttenkunde einschließlich der Elektro- metallurgie. 3. Kraft- und Arbeitsmaschinen einschlieflich elektrischer Maschinen und Apparate, soweit sie für den Hüttenbetrieb in Betracht kommen. IV. Übergangsbestimmungen. 8 16. Studierende, die nach dem 1, Oktober 1905 an einer Technischen Hochschule immatrikulliert werden, können die Diplomprüfung nur nach Maßgabe der vorstehenden Ordnung ablegen. Studierende, die zu diesem Zeitpunkt bereits immatrikuliert sind, können unter den bis- herigen Bedingungen mit der Maßgabe zugelassen werden, daß die Prüfung bis zum 1. Oktober 1909 vollständig beendigt sein muß. Denjenigen Personen, die auf Grund der bisherigen. Prüfungs- vorschriften die Diplomprüfung abgelegt haben, kann auf Nachsuchen der Grad eines Diplomingenieurs erteilt werden, vorausgesetzt. daß sie die Bedingung § 8 Ziff. 1 erfüllen.