12 Anhang. Die Diplomingenieure werden auf folgende in Prüfungssachen für sie wichtige Bestimmungen hingewiesen: I. Kgl. Verordnung betreffend die Staatsprüfung im Baufach vom 12. August 1909 (Reg.-Blatt Seite 233): 8 1. Die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Hochbau-, im Bauingenieur- und im Maschineningenieurfach einschlieBlich Elektro- technik wird erworben: 1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen Hochschule in Stuttgart im Jahre 1909 oder später; 2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit; 3. durch die Erstehung der Staatspriifung. Zur Anstellung als Beamter ist für einzelne Dienstzweige weiter- hin der Besitz der besonders vorgeschriebenen körperlichen Eigenschaften erforderlich. 8 2. Praktische Tätigkeit und Staatsprüfung unterscheiden sich nach den in 8 1 Absatz 1 bezeichneten drei Fachrichtungen. Zur praktischen Tätigkeit und zur Staatsprüfung je in ihrer Fachrichtung werden Diplomingenieure zugelassen, die die Diplom- prüfung ($ 1 Absatz 1 Nr. 1) als Architekt, Bauingenieur, Maschinen- ingenieur, Verwaltungsingenieur oder als Elektroingenieur abgelegt haben und die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Ein Anspruch auf prak- tische Ausbildung im Staatsdienst besteht nur, soweit es sich um die Leistung des vorgeschriebenen Behörden-und Oberbehördendienstes handelt. (Absatz 3 kommt hier nicht in Betracht). a N + t». 3 Die praktische Tätigkeit der Diplomingenieure dauert mindestens drei Jahre. Die praktische Tätigkeit von Diplomingenieuren vor Er- stehung der Diplomprüfung wird jedenfalls mit der in den Diplom- prüfungsordnungen vorgeschriebenen Mindestdauer auf die dreijährige Ausbildungszeit angerechnet; im ganzen können von der in die Zeit vor Erstehung der Diplomprüfung fallenden praktischen Tätigkeit bei