92 f) S 12. Bei der schriftlichen Prüfung werden den Kandidaten ihre Plätze von dem Aufsichtsbeamten in der Regel in alphabetischer Ordnung angewiesen. Das erforderliche Schreibpapier samt Unterlagen wird den Kandi- daten im Prüfungsraum zur Verfügung gestellt, anderes Papier mit- zubringen ist ihnen untersagt. Die sonst erforderlichen Schreib- und Zeichenmaterialien hat der Kandidat bereitzuhalten. 8 18. Die schriftlichen Aufgaben werden den Kandidaten nach dem Prüfungsplan je für einen Prüfungsabschnitt unter Bezeichnung der für die Bearbeitung bestimmten Zeit durch den Berichterstatter oder den Mitberichterstatter oder nach deren Anordnung eröffnet. Die etwa zugelassenen Hilfsmittel werden den Kandidaten einen Tag vor Beginn der Prüfung durch Anschlag bekanntgegeben. Jede Aufgabe ist auf einem besonderen Bogen zu bearbeiten, der auf der Vorderseite mit dem Namen des Kandidaten, dem Prüfungs- gegenstand, der Nummer der Aufgabe und am SchluB mit der Unter- schrift des Kandidaten zu versehen ist. Falls eine Aufgabe nicht bearbeitet wird, ist ein in gleicher Weise bezeichneter leerer Bogen abzugeben. Die schriftlichen und zeichnerischen Arbeiten sind, wenn auch unvollendet, spätestens am Schluß der zur Bearbeitung bestimmten Zeit an den Aufsichtsbeamten abzugeben, der die Zeit der Ablieferung auf dem Kopfe des Bogens vermerkt. Nach der Ablieferung der Arbeiten dürfen keine Ánderungen mehr vorgenommen werden. Der Aufsichtsbeamte hat festzustellen, daf die Kandidaten zu jeder Auf- gabe eine Bearbeitung oder einen leeren Bogen abgegeben haben. Der Aufsichtsbeamte übersendet die Arbeiten alphabetisch ge- ordnet, verschlossen und versiegelt an den Berichterstatter. Dieser hat die Arbeiten nach erfolgter Beurteilung dem Mitberichterstatter zuzustellen, der sie naeh Prüfung an den Berichterstatter zurückgibt. Nach Beendigung der mündliehen Ergünzungsprüfung ist das Ver- zeichnis der Noten samt den Arbeiten dem Vorsitzenden zu übergeben. Den Kandidaten darf vor Abschluß der Prüfung über das Ergebnis keine Auskunft erteilt werden. 8 14. Kein Kandidat darf ohne Vorwissen des Aufsichtsbeamten mit einem Dritten in Verkehr treten oder vor Ablieferung seiner Arbeiten das Prüfungszimmer ohne Aufsicht verlassen, falls er nicht auf die fernere Teilnahme an der Prüfung ausdrücklich verzichtet,