A 8 19. Der Vorsitzende hat die Prüfungskommission längstens binnen 14 Tagen nach Abschluß der Prüfung im Einverständnis mit dem Regierungskommissar zu einer Sitzung einzuberufen, in der die Berichterstatter über die einzelnen Prüfungen berichten. Auf Grund dieser "Berichte werden unter Berücksichtigung des Inhalts der eingereichten Studienarbeiten, bei den schriftlichen Prüfungen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfungen, zunächst die Noten festgestellt, die jedem einzelnen Kandidaten für die verschiedenen Prüfungsfächer gebühren. Hierauf wird nach dem Durchschnitt der letzteren — bei der Hauptprüfung unter Einrechnung der Note für die Diplomarbeit (siehe 8 18) — über das Gesamt- urtell (siehe $ 7 der Diplomprüfungsordnung) mit Stimmenmehrheit Beschluß gefaßt. 8 20. Bei Bestimmung der Prüfungszeugnisse ist folgendermaßen zu verfahren: l. Für jedes Prüfungsfach, sowie für die Diplomarbeit sind nach der Bestimmung in § 6 der Diplomprüfungsordnung Noten zu erteilen, die für jedes Fach auf eine Dezimale abzurunden sind. 2. Bei Aufstellung jeder Durchschnittsnote wird auf eine Dezimale abgerundet. Fünf Hundertstel und weniger bleiben aufer Berech- nung, hóhere Bruchteile werden als ganzes Zelintel berechnet. & 91. Das Rektorat berichtet dem Ministerium des Kirchen- und Schul- wesens über das Ergebnis der Prüfung unter Vorlegung der Prüfungs- akten. Dem Bericht ist eine Abschrift der Notenzusammenstellung zur Übermittlung an das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, beizufügen. Die Namen der in der Vorprüfung für befähigt erklärten Kandi- daten werden im Jahresbericht der Technischen Hochschule in alpha- betischer Reihenfolge veröffentlicht. Die in der Hauptprüfung für befähigt Erklärten erlangen damit den Grad eines Diplomingenieurs; ihre Namen werden im Staatsanzeiger und im Jahresbericht der Technischen Hochschule in alphabetischer Reihenfolge bekanntgegeben. J. B. Metzler sche Buchdruckerel, G, m. b. H., Stuttgart.