^ y Die Zeugnisse und das Diplom werden vom Rektor und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eigenhändig unterzeichnet. 8.8. Hat ein Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so wird ihm dies unter Angabe der Fächer mitgeteilt, in denen das Ergebnis ungenügend ist und die Prüfung bei Gelegenheit einer ordentlichen Prüfung wieder- holt werden kann. Wenn ein Kandidat ohne triftige, sofort geltend gemachte und von dem PrüfungsausschuB als ausreichend anerkannte Gründe ent- weder am Prüfungstermin ausbleibt oder die Prüfung vor ihrem Abschluf verläßt, so gilt diese als im ganzen nicht bestanden. Ist ein Kandidat dreimal, sei es auch mit. ausreichender Ent- schuldigung, bei der Prüfung ausgeblieben oder zurückgetreten, so wird ihm die Zulassung zu einer weiteren Prüfung in der Regel versagt. Wer bei der Prüfung im ganzen oder in einem Fach dreimal nicht für bestanden erklärt worden ist (vgl. auch Abs. 2), wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen. Dem Nichtbestehen der Prüfung steht es gleich, wenn ein Kandidat gemüf $9 von der Prüfung aus- geschlossen oder seines Zeugnisses verlustig erklirt worden ist. 8 9, Der Gebrauch und das Mitführen von Büchern und anderen Hilfs- mitteln, die nicht ausdrücklich zugelassen werden, ist verboten. Wer sich einer Verletzung dieses Verbots oder einer Täuschung des Prüfungsausschusses bei Einreichung der Prüfungsunterlagen. schuldig macht, wird, wenn die Verfehlung im Laufe der Prüfung entdeekt wird, durch Ausspruch des Prüfungsausschusses von der laufenden und von der nichstfolgenden Prüfung ausgeschlossen; erfolgt die Entdeckung erst spüter, so wird dem Kandidaten kein Prüfungszeuguis ausgestellt oder der bereits erteilte Grad eines Diplomingenieurs entzogen und das ausgestellte Zeugnis zurückverlangt. Gleiche Ahndung trifft den Kandidaten, der während der Prüfung andern zur Lösung der Aufgaben behilflich ist oder von andern solche Hilfe annimmt. Il. Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung. s 10. Die Meldung zur Vorprüfung ist. vor dem 15. Februar beim Rektorat der Technischen Hochschule schriftlich einzureichen.